Vereinbarung zur Rehasport-Teilnahme (vdek)
Im folgenden Text finden Sie einen Auszug aus dem Infoblatt der vdek und des DBS „Gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport“, Stand 24.06.2014, zuletzt aktualisiert zum 01.01.2022. Dieses Dokument regelt die Teilnahme am Rehasport näher.
Genaues Wortlaut lt. DBS:
Deshalb sollten Unterbrechungen nur auf begründete Ausnahmefälle begrenzt bleiben (z. B. Urlaubsreisen, Krankenhaus-/ Reha-Klinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit).
Bei nichtbegründeter Unterbrechung des RSs/Funktionstrainings ist der Leistungserbringer berechtigt, den RS/das Funktionstraining abzubrechen und die bis dahin durchgeführten Leistungen abzurechnen. Dabei ist der Lebenshintergrund des Menschen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung zu berücksichtigen, z. B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.
Bei Abbruch des RSs/Funktionstrainings muss ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Reha-Träger erfolgen, dass der RS/das Funktionstraining durch den Leistungserbringer beendet wurde.
Hinweis: Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z. B. Sporthallen, Bäder) führt weder zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme noch zu einer Verlängerung der Leistungsdauer."
Regelmäßige Teilnahme am Rehasport
Die regelmäßige Teilnahme ist insbesondere Voraussetzung,
- um dem ganzheitlichen Ansatz gerecht zu werden und
- um gruppendynamische Prozesse in Gang zu setzen.
Unterbrechungen der Teilnahme
- Urlaubsreisen
- Krankenhaus- oder Reha-Klinikaufenthalte
- ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit
Nicht begründete Unterbrechung des Rehasports
- den Rehasport bzw. das Funktionstraining abzubrechen und
- die bis dahin erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abzurechnen.
relevante ärztliche Diagnosen
- Pflege von Angehörigen
- Erkrankung eines Kindes
- vergleichbare besondere Belastungssituationen
Abbruch des Rehasports durch den Leistungserbringer
Bei einem Abbruch des Rehasports oder des Funktionstrainings ist ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Rehabilitationsträger erforderlich, dass die Maßnahme durch den Leistungserbringer beendet wurde.
Hinweis zu Schließungen von Übungsstätten
Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z. B. Sporthallen oder Schwimmbäder) führt
- nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme und
- nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Leistungsdauer.
Das Originalschreiben zur "Erklärung zur Regelmäßigkeit im RS" kann unter dem PDF auch heruntergeladen werden:
Regel-Aktualisierung ab Neujahr 2026
Unter dem entsprechenden Link finden Sie die Rehasport-Regelungen ab 2026 bei Healthengineers. Diese sind präziser formuliert und geben Aufschluss über weitere wichtige Punkte zur Teilnahme am Rehasport.
