Rehasport Köln
Mehr Lebensqualität durch Kräftigung, Schmerzreduktion und Stabilität

Vereinbarung zur Rehasport-Teilnahme (vdek)

Im folgenden Text finden Sie einen Auszug aus dem Infoblatt der vdek und des DBS „Gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport“, Stand 24.06.2014, zuletzt aktualisiert zum 01.01.2022. Dieses Dokument regelt die Teilnahme am Rehasport näher.

Genaues Wortlaut lt. DBS:

"Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung über den RS und das Funktionstraining sind sich einig, dass die Ziele des RSs und Funktionstrainings im Sinne der Rahmenvereinbarung nur bei einer regelmäßigen Teilnahme zu erreichen sind. Die regelmäßige Teilnahme ist insbesondere Voraussetzung, um dem ganzheitlichen Ansatz* gerecht zu werden und um gruppendynamische Prozesse in Gang zu setzen.
Deshalb sollten Unterbrechungen nur auf begründete Ausnahmefälle begrenzt bleiben (z. B. Urlaubsreisen, Krankenhaus-/ Reha-Klinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit).
Bei nichtbegründeter Unterbrechung des RSs/Funktionstrainings ist der Leistungserbringer berechtigt, den RS/das Funktionstraining abzubrechen und die bis dahin durchgeführten Leistungen abzurechnen. Dabei ist der Lebenshintergrund des Menschen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung zu berücksichtigen, z. B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.
Bei Abbruch des RSs/Funktionstrainings muss ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Reha-Träger erfolgen, dass der RS/das Funktionstraining durch den Leistungserbringer beendet wurde.
Hinweis: Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z. B. Sporthallen, Bäder) führt weder zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme noch zu einer Verlängerung der Leistungsdauer.
"

Regelmäßige Teilnahme am Rehasport

Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining sind sich einig, dass die Ziele des Rehasports und des Funktionstrainings im Sinne der Rahmenvereinbarung nur bei einer regelmäßigen Teilnahme erreicht werden können.

Die regelmäßige Teilnahme ist insbesondere Voraussetzung,

  • um dem ganzheitlichen Ansatz gerecht zu werden und
  • um gruppendynamische Prozesse in Gang zu setzen.

Unterbrechungen der Teilnahme

Unterbrechungen der Teilnahme sollten ausschließlich auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben, zum Beispiel:
  • Urlaubsreisen
  • Krankenhaus- oder Reha-Klinikaufenthalte
  • ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit

Nicht begründete Unterbrechung des Rehasports

Bei einer nicht begründeten Unterbrechung des Rehasports oder des Funktionstrainings ist der Leistungserbringer berechtigt,
  • den Rehasport bzw. das Funktionstraining abzubrechen und
  • die bis dahin erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abzurechnen.
Dabei ist der Lebenshintergrund von Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung sowie mit chronischen Erkrankungen angemessen zu berücksichtigen, zum Beispiel:

relevante ärztliche Diagnosen

  • Pflege von Angehörigen
  • Erkrankung eines Kindes
  • vergleichbare besondere Belastungssituationen

Abbruch des Rehasports durch den Leistungserbringer

Bei einem Abbruch des Rehasports oder des Funktionstrainings ist ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Rehabilitationsträger erforderlich, dass die Maßnahme durch den Leistungserbringer beendet wurde.

Hinweis zu Schließungen von Übungsstätten

Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z. B. Sporthallen oder Schwimmbäder) führt

  • nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme und
  • nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Leistungsdauer.


Das Originalschreiben zur "Erklärung zur Regelmäßigkeit im RS" kann unter dem PDF auch heruntergeladen werden:

Regel-Aktualisierung ab Neujahr 2026

Unter dem entsprechenden Link finden Sie die Rehasport-Regelungen ab 2026 bei Healthengineers. Diese sind präziser formuliert und geben Aufschluss über weitere wichtige Punkte zur Teilnahme am Rehasport.

 
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